Klage um „Alright“-Sample geplatzt: Warum Travis Scott ohne Vergleich davonkommt

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Am 9. Oktober 2026 ging ein fast dreijähriger Rechtsstreit gegen Travis Scott überraschend leise zu Ende: Die Songwriter Dion Norman und Derrick Ordogne zogen ihre Klage gegen Scott und Sony Music zurück. Gegenstand des Streits war das prägnante „Alright, Alright, Alright“-Sample in den Tracks „Stargazing“ und „Til Further Notice“. Die Rücknahme erfolgte laut Gerichtsunterlagen ohne Präjudiz („without prejudice“), wie zuerst Billboard berichtete.

Digital Music News verbuchte das plötzliche Verfahrensende unter der Achselzuck-Schlagzeile, die Klage habe sich schlicht „in Luft aufgelöst“, und mutmaßte prompt: Die Parteien hätten sich wohl stillschweigend außergerichtlich geeinigt. Doch dieser Schuss ins Blaue ging daneben – die tatsächlichen Hintergründe sind deutlich brisanter. Wie Scotts und Sonys Anwalt gegenüber Billboard klarstellte, ist kein Cent an Vergleichszahlungen geflossen. Der Rückzieher erfolgte vielmehr, nachdem ein anderes Gericht entschieden hatte, dass Norman und Ordogne überhaupt keine Verlagsrechte an dem Song halten, auf den sich die gesamte Klage stützte.

Das Verfahren scheiterte also keineswegs an einer inhaltlichen Klärung der Sampling-Frage. Es scheiterte schlicht daran, dass den Klägern vor Gericht die Klagebefugnis abhandengekommen war.

Worum es im Streit um das „Alright“-Sample ging

Auf den ersten Blick handelte es sich um eine typische Auseinandersetzung um Sampling-Rechte. Norman und Ordogne reichten Anfang 2024 Klage ein (DMN nannte Januar 2024, Billboard allgemein den „Jahresbeginn 2024“). Der Vorwurf: Scott habe ein ungeklärtes und in der Tonhöhe verändertes Sample aus „Bitches (Reply)“ verwendet – einem Track des New-Orleans-Bounce-Pioniers DJ Jimi aus den frühen 1990er-Jahren (DMN datiert das Stück auf 1991, Billboard auf 1992). Stein des Anstoßes war der stakkatoartige Ausruf des Wortes „Alright“, der zu Beginn des Songs neunmal hintereinander gerufen wird, so Billboard. Dieser Schnipsel fand seinen Weg in „Stargazing“ auf Scotts Album Astroworld (2018) sowie später in „Til Further Notice“ auf Utopia (2023). Beide Titel kletterten in die Top 40 der Billboard Hot 100. Eine frühere Fassung der Klage richtete sich auch gegen Metro Boomin und James Blake als Co-Autoren von „Til Further Notice“; beide wurden jedoch bereits im Laufe des Jahres 2026 aus dem Verfahren entlassen.

Zwei Aspekte verliehen der Position der Kläger zunächst spürbares Gewicht. Zum einen hatten andere Größen der Branche das Sample in der Vergangenheit sehr wohl lizenziert und Norman und Ordogne offiziell genannt: etwa Kid Cudi in „Girls“ (2013), Cardi B in „Bickenhead“ (2018) und Diddy in „Need Somebody“ (2023) – eine Branchenpraxis, die nahelegte, dass der Soundschnipsel als geschützt galt. Zum anderen soll Scotts eigenes Team laut DMN zu einem früheren Zeitpunkt versucht haben, das Sample freizugeben. Ein Umstand, der sich nur schwer mit der späteren Behauptung vertrug, der Schnipsel sei ohnehin gemeinfrei.

Die Verteidigung: Kann man ein einzelnes Wort schützen?

Der Abweisungsantrag, den Scott und Sony im Juni 2024 einreichten und den Billboard detailliert aufschlüsselte, griff die Klage an zwei Fronten an.

Die zentrale Argumentation: Ein simples „Alright“ lässt sich schlichtweg nicht urheberrechtlich schützen. „Die einzige angebliche Urheberrechtsverletzung besteht hier im Kopieren des Wortes ‚Alright‘“, argumentierten die Anwälte. „Sowohl das Einzelwort ‚Alright‘ als auch die kurze Phrase ‚Alright, Alright, Alright‘ entbehren selbst des Mindestmaßes an Schöpfungshöhe, das für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist – sowohl wegen ihrer Kürze als auch, weil es sich um banale Allerweltsfloskeln handelt.“ Zur Untermauerung listete die Kanzlei zahlreiche Songs auf, die vor „Bitches (Reply)“ erschienen waren und das Wort ähnlich einsetzten: von den Beatles („Revolution“) über Elton John („Saturday Night's Alright“) bis hin zu Earth, Wind & Fire („Let's Groove“). Zudem verwiesen die Anwälte auf ein Grundsatzurteil aus dem Jahr 2003, wonach Standardfloskeln wie „I can't get enough“ zu abgedroschen und klischeehaft für Urheberrechtsansprüche seien. Das U.S. Copyright Office formuliert diesen Grundsatz unmissverständlich: „Copyright schützt weder Namen, Titel, Slogans noch kurze Phrasen.“

Gleichzeitig brachte die Verteidigung aber auch formale Hebel in Stellung: Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie überhaupt die erforderlichen Urheberrechtsregistrierungen hielten. Zudem seien die Ansprüche bezüglich „Stargazing“ aus dem Jahr 2018 längst verjährt. Genau auf dieser juristischen Ebene entschied sich letztlich das Schicksal des Falls. Selbst wenn eine Phrase isoliert betrachtet ungeschützt bleibt, kann die konkrete Tonaufnahme geschützt sein – doch eine Klage wegen unbefugten Samplings bricht sofort in sich zusammen, wenn die klagende Partei gar nicht nachweisen kann, dass ihr die Aufnahme gehört.

Was das Aus für künftige Sampling-Klagen bedeutet

Dieser formale Hintergrund ist entscheidend, um den Ausgang des Verfahrens richtig einzuordnen. Zwar erfolgte die Einstellung „without prejudice“, was theoretisch eine erneute Klageerhebung erlaubt. Doch anders als von DMN angedeutet, dürfte die Tür für eine zweite Runde praktisch verschlossen sein: Wenn Kläger ein Verfahren ohne jeden Vergleich beenden – und das nur wenige Wochen, nachdem ihnen ein anderes Gericht jegliche Verlagsrechte an dem Song aberkannt hat –, dann ist das keine strategische Pause. Es ist das endgültige Aus in einem Rechtsstreit, den die Kläger verloren haben, noch bevor die spannenden Grundsatzfragen verhandelt werden konnten.

Damit bleibt die eigentliche Kernfrage weiterhin offen: Stellt das isolierte, tonhöhenveränderte Hineinsamplen eines einzelnen Worts aus einer Original-Masteraufnahme eine Urheberrechtsverletzung dar, selbst wenn das gesprochene Wort als solches frei verwendbar ist? Die Richtlinien des US-Copyright-Büros erfassen kurze Redewendungen; Tonaufnahmen wiederum sind eigenständig geschützte Werke. Genau in diesem Spannungsfeld bewegte sich die Klage von Norman und Ordogne. In einem Punkt behält DMN daher recht: Mit dem Abbruch des Verfahrens bleibt die juristische Klärung rund um das Sample unvollendet. Es bräuchte Kläger, die tatsächlich die Rechte an der Aufnahme halten – und ein Sample, für das sich das Prozesskostenrisiko lohnt –, um diese Frage erneut vor Gericht zu bringen.

Die eigentliche Lehre dieses Verfahrens richtet sich daher eher an Songwriter als an Superstars: Weder die Sample-Credits auf Alben von Kid Cudi oder Cardi B noch die Behauptungen in der eigenen Klageschrift reichten aus, um tatsächliche Rechteinhaberschaft zu begründen. Drei Jahre Rechtsstreit um einen der bekanntesten Ad-libs im modernen Hip-Hop endeten, ohne dass jemals ein Richter darüber entschieden hätte, ob der Soundbaustein schützbar war – schlicht weil die Kläger am Ende nicht beweisen konnten, dass er ihnen gehörte.

Quellen